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  • ab 21.06.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL GrStipErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen in der Pre-Seed- und Seed-Phase (Richtlinien Gründungsstipendium)
Redaktionelle Abkürzung
RL GrStipErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

4.1 Zum Zeitpunkt der Bewilligung darf noch nicht gegründet worden sein. Darüber hinausgehend ist VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO nicht anzuwenden.

4.2 Die Förderung erfolgt unter der Auflage, dass eine Begleitung der Gründung durch eine Hochschule, ein Start-up-Zentrum, eine Forschungseinrichtung oder einen sonstigen Accelerator stattfindet. Eine Begleitung durch eine Hochschule oder Forschungseinrichtung ist nur dann möglich, wenn nachgewiesen wird, dass für das Vorhaben bereits ein Antrag auf ein EXIST-Gründerstipendium des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) abgelehnt wurde oder die Hochschule oder die Forschungseinrichtung bestätigt, dass der Antrag nicht EXIST-fähig ist. Mit dem Antrag ist ein umfassendes und systematisches Betreuungskonzept der Einrichtung vorzulegen, sofern das Betreuungskonzept der begleitenden Einrichtung noch nicht im Vorfeld von der Bewilligungsstelle akkreditiert wurde.

Der Sitz der begleitenden Einrichtung muss in Niedersachsen liegen.

4.3 Eine zeitgleiche Kombination des Gründungsstipendiums mit einem anderen Stipendium, einer Beschäftigung oder der freiberuflichen Tätigkeit von mehr als durchschnittlich zehn Stunden wöchentlich oder anderen öffentlichen Leistungen zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ist nicht zulässig.

4.4 Die Gewährung des Gründungsstipendiums ist ausgeschlossen, wenn zeitgleich eine Leistung nach § 137 i. V. m. den §§ 93 und 94 SGB III in der jeweils geltenden Fassung oder § 7 i. V. m. § 16b SGB II in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 16 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen wird.

4.5 Das Stipendium wird nur einmal pro Person gewährt.

Außer Kraft am 1. Mai 2028 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 452)