RL GrStipErl,NI - Richtlinien Gründungsstipendium-Erlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen in der Pre-Seed- und Seed-Phase
(Richtlinien Gründungsstipendium)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen in der Pre-Seed- und Seed-Phase (Richtlinien Gründungsstipendium)
Redaktionelle Abkürzung
RL GrStipErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

Erl. d. MW v. 21. 6. 2023 - 20-32318 -

Vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 452)

Geändert durch Erl. vom 24. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 195)

- VORIS 77100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 RL GrStipErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen in der Pre-Seed- und Seed-Phase (Richtlinien Gründungsstipendium)
Redaktionelle Abkürzung
RL GrStipErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen von innovativen, digitalen oder wissensorientierten Unternehmen.

1.2 Die Zuwendungen werden unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -, gewährt.

1.3 Gründungsbereite Personen in der Pre-Seed- und Seed-Phase stehen insbesondere vor der Herausforderung, dass neben der intensiven Verfolgung der Gründungsidee in der Regel keiner abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit in Vollzeit nachgegangen werden kann und auch keine sonstigen Einnahmen generiert werden. Durch die Vergabe eines personenbezogenen Stipendiums sollen sie in die Lage versetzt werden, sich vollumfänglich der Entwicklung und Verwirklichung ihrer Geschäftsidee widmen zu können. Die Erfolgsaussichten der Gründung sollen durch eine Betreuung und ein Coaching durch eine begleitende Einrichtung erhöht werden.

Ziel ist, dass die Gründenden bis zum Ende des Stipendiums auf Basis eines Businessplans ein Unternehmen in Niedersachsen gegründet haben. Mit der Förderung soll ein Beitrag zur Stärkung der Gründungsdynamik in Niedersachsen geleistet werden.

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Mai 2028 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 452)

Abschnitt 2 RL GrStipErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen in der Pre-Seed- und Seed-Phase (Richtlinien Gründungsstipendium)
Redaktionelle Abkürzung
RL GrStipErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

Gefördert werden die Ausgaben zur Gründung eines Unternehmens nach Nummer 1.1 und zum Lebensunterhalt der Gründerin oder des Gründers in Form eines personenbezogenen Stipendiums.

Außer Kraft am 1. Mai 2028 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 452)

Abschnitt 3 RL GrStipErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen in der Pre-Seed- und Seed-Phase (Richtlinien Gründungsstipendium)
Redaktionelle Abkürzung
RL GrStipErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

3.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen ab 18 Jahren, die die Absicht verfolgen, ein Unternehmen nach Nummer 1.1 in Niedersachsen zu gründen. Der Unternehmenssitz muss während der gesamten Förderdauer in Niedersachsen liegen. Ebenso muss der Wohnsitz der Gründerin oder des Gründers zur Antragstellung und während der Stipendiumslaufzeit in Niedersachsen liegen.

3.2 Pro Gründung kann eine Einzelperson oder ein Team von bis zu drei Personen ein Gründungstipendium beantragen. Jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer des Teams stellt einen eigenständigen Antrag mit Bezug zu den anderen Anträgen. Aus den Anträgen muss eine nachvollziehbare Aufgabenaufteilung erkennbar sein.

Außer Kraft am 1. Mai 2028 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 452)

Abschnitt 4 RL GrStipErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen in der Pre-Seed- und Seed-Phase (Richtlinien Gründungsstipendium)
Redaktionelle Abkürzung
RL GrStipErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

4.1 Zum Zeitpunkt der Bewilligung darf noch nicht gegründet worden sein. Darüber hinausgehend ist VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO nicht anzuwenden.

4.2 Die Förderung erfolgt unter der Auflage, dass eine Begleitung der Gründung durch eine Hochschule, ein Start-up-Zentrum, eine Forschungseinrichtung oder einen sonstigen Accelerator stattfindet. Eine Begleitung durch eine Hochschule oder Forschungseinrichtung ist nur dann möglich, wenn nachgewiesen wird, dass für das Vorhaben bereits ein Antrag auf ein EXIST-Gründerstipendium des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) abgelehnt wurde oder die Hochschule oder die Forschungseinrichtung bestätigt, dass der Antrag nicht EXIST-fähig ist. Mit dem Antrag ist ein umfassendes und systematisches Betreuungskonzept der Einrichtung vorzulegen, sofern das Betreuungskonzept der begleitenden Einrichtung noch nicht im Vorfeld von der Bewilligungsstelle akkreditiert wurde.

Der Sitz der begleitenden Einrichtung muss in Niedersachsen liegen.

4.3 Eine zeitgleiche Kombination des Gründungsstipendiums mit einem anderen Stipendium, einer Beschäftigung oder der freiberuflichen Tätigkeit von mehr als durchschnittlich zehn Stunden wöchentlich oder anderen öffentlichen Leistungen zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ist nicht zulässig.

4.4 Die Gewährung des Gründungsstipendiums ist ausgeschlossen, wenn zeitgleich eine Leistung nach § 137 i. V. m. den §§ 93 und 94 SGB III in der jeweils geltenden Fassung oder § 7 i. V. m. § 16b SGB II in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 16 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen wird.

4.5 Das Stipendium wird nur einmal pro Person gewährt.

Außer Kraft am 1. Mai 2028 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 452)