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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden
Redaktionelle Abkürzung
PferdWERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

RdErl. d. ML v. 16. 6. 2023 - 203-42140-5889/2023 -

Vom 16. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 514)

- VORIS 78512 -

Bezug: RdErl. v. 8. 5. 2018 (Nds. MBl. S. 455)
- VORIS 78512 -

Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden gemäß § 16 Abs. 1 TierGesG hat nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen.

Die Entschädigung darf den Höchstsatz nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 TierGesG je Pferd nicht überschreiten. Wenn der gemeine Wert eines Pferdes gemäß dieser Richtlinie nachweislich über diesem Höchstsatz liegt, so ist eine genaue Wertermittlung nicht notwendig. Anstelle einer genauen Wertermittlung wird unter den Nummern 3 und 4 dieser Richtlinie anhand von Pauschalwerten geschätzt, wann von einer Überschreitung des Höchstsatzes auszugehen ist.

Grundsätzlich ist ein Pferd zur Wertermittlung einer der Rassekategorien nach Nummer 1 zuzuordnen und darauf basierend der gemeine Wert nach Nummer 2 zu ermitteln.

Bei Pferden, die eine der Bedingungen nach Nummer 3.1 erfüllen, ist davon auszugehen, dass der gemeine Wert den gesetzlichen Höchstsatz je Pferd gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 TierGesG übersteigt. Für diese Tiere wird der gesetzliche Höchstsatz je Pferd bis zum Einsetzen der altersbedingten Wertminderung als Entschädigung festgelegt. Die Berechnung der Alterswertminderung für Pferde nach Nummer 3 erfolgt gemäß Nummer 3.2.

Für Pferde, die nachweislich einen gemeinen Wert von mehr als 20 000 EUR haben oder vor Einsetzen einer altersbedingten Wertminderung hatten, gilt Nummer 4.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Rassenzuordnung1
Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden2
Pferde, bei denen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der gemeine Wert ohne altersbedingte Wertminderung über dem gesetzlichen Höchstbetrag liegt3
Pferde, deren gemeiner Wert nachweislich über 20 000 EUR liegt oder vor Einsetzen einer altersbedingten Wertminderung lag4
Grundsätzliche Hinweise5
Schlussbestimmungen6