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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 PferdWERdErl - Grundsätzliche Hinweise

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden
Redaktionelle Abkürzung
PferdWERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

5.1 Zuschläge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie belegt werden können.

5.2 Abweichende Ermittlungen des gemeinen Wertes von Pferden sind in Sonderfällen (z. B. besondere Abstammung, Herkunft, Ausbildung) nur in Abstimmung mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse vorzunehmen. Sie sind zu belegen.

5.3 Vor der Tötung offensichtlich vorhandene Qualitätsmängel müssen bei der Wertermittlung durch prozentuale Abschläge vom gemeinen Wert berücksichtigt werden. Bei erheblichen Mängeln kann nur noch der Endwert anerkannt werden.

5.4 Die Tierseuchenkasse stellt ein Programm zur Berechnung des verbleibenden gemeinen Wertes nach Einsetzen der altersbedingten Wertminderung von Pferden zur Verfügung.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 16. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 514)