Abschnitt 2 PferdWERdErl - Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden
- Redaktionelle Abkürzung
- PferdWERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512
Der gemeine Wert von Pferden, die nicht unter Nummer 3 oder Nummer 4 fallen, wird wie folgt ermittelt:
2.1
Ermittlung des gemeinen Wertes von Fohlen und Jungpferden bis drei Jahre
2.1.1 Gemeiner Wert
Der gemeine Wert von Fohlen und Jungpferden bis zum vollendeten dritten Lebensjahr setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag nach Nummer 2.1.2, einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 2.1.3 sowie einem Zuschlag je Lebensmonat für das Alter nach Nummer 2.1.4.
2.1.2 Grundbetrag
Als Grundbeträge für Fohlen sind je nach Rassekategorie folgende Beträge zugrunde zu legen:
Warmblut, Englisches Vollblut, Traber, Arabisches Pferd, Westernpferd, Kaltblut, Gangpferd: | 1 250 EUR. |
---|---|
Pony/Kleinpferd: | 250 EUR. |
2.1.3 Zuchtwertzuschlag
Für Stuten und Hengste, die in der Hauptabteilung nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. 6. 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") (ABl. EU Nr. L 171 S. 66) einer anerkannten Zuchtorganisation gemäß § 4 Abs. 1 TierZG i. V. m. Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 eingetragen sind oder aufgrund ihrer Abstammung die Voraussetzungen dafür erfüllen, wird ein Zuschlag von 300 EUR für Großpferde und 150 EUR für Kleinpferde und Ponys gewährt.
2.1.4 Alterszuschlag
Für Fohlen und Jungpferde bis zum vollendeten dritten Lebensjahr wird je angefangenem Lebensmonat ein Zuschlag gewährt. Die Wertdifferenz zwischen einem neugeborenen Fohlen und einem dreijährigen Pferd wird als gleichmäßige Wertsteigerung je Lebensmonat zugrunde gelegt. Zur Berechnung des Alterszuschlages je angefangenem Lebensmonat wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag für Fohlen einerseits und dem Grundbetrag für ein dreijähriges Pferd durch 36 Monate dividiert. Der Zuschlag je angefangenem Lebensmonat wird dementsprechend nach folgender Formel berechnet:
G3j: | Grundbetrag für ein entsprechendes dreijähriges Pferd nach Nummer 2.2.2 |
---|---|
GF: | Grundbetrag für Fohlen nach Nummer 2.1.2. |
2.2
Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Höchstwertalter
2.2.1 Gemeiner Wert
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag nach Nummer 2.2.2, einem Zuchtwertzuschlag für Hengste und Stuten nach Nummer 2.2.3, einem Zuschlag für Sportleistung nach Nummer 2.2.4 sowie einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 2.2.5.
2.2.2 Grundbetrag
Als Grundbeträge für Pferde ab dem vollendeten dritten Lebensjahr sind je nach Rassekategorie folgende Beträge zugrunde zu legen:
Warmblut, Englisches Vollblut, Traber, Arabisches Pferd, Westernpferd, Kaltblut, Gangpferd: | 3 500 EUR. |
---|---|
Pony/Kleinpferd: | 1 050 EUR. |
2.2.3 Zuchtwertzuschlag
Für Stuten und Hengste, die in der Hauptabteilung nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 einer anerkannten Zuchtorganisation gemäß § 4 Abs. 1 TierZG i. V. m. Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 eingetragen sind oder aufgrund ihrer Abstammung die Voraussetzungen dafür erfüllen, wird ein Zuschlag von 300 EUR für Großpferde und 150 EUR für Kleinpferde und Ponys gewährt. Zusätzlich wird für Stuten, die mindestens drei lebende Fohlen geboren haben, ein Zuschlag von 1 000 EUR für Großpferde und 600 EUR für Kleinpferde und Ponys gewährt. Fohlen aus Embryotransfer sind hierbei nicht mitzuzählen.
2.2.4 Sportleistungszuschlag
Für Pferde, für die Platzierungen bei anerkannten Pferdeleistungsschauen und Wettbewerben nachgewiesen werden, kann ein Sportleistungszuschlag von 750 EUR gewährt werden. Anerkannt werden insbesondere Pferdeleistungsschauen und Wettbewerbe folgender Verbände:
Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V.,
Deutscher Galopp e. V.,
Hauptverband für Traberzucht e. V.,
First United German Arabian Racehorse Organisation,
Erste Westernreiter Union Deutschland e. V.,
Deutsche Quarter Horse Association e. V.,
Verein Deutscher Distanzreiter und -fahrer e. V.,
Bundesverband für klassisch-barocke Reiterei Deutschland e. V.,
Internationale Gangpferdevereinigung e. V.
2.2.5 Trächtigkeitszuschlag
Für tragende Stuten wird, unabhängig von der Trächtigkeitsdauer, ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von 450 EUR für Großpferde und 200 EUR für Kleinpferde und Ponys gewährt, sofern eine Trächtigkeit von einer Tierärztin oder einem Tierarzt festgestellt und bestätigt wurde. Die Höhe der Decktaxe wird nicht berücksichtigt.
2.3
Zeitwertermittlung nach Höchstwertalter
2.3.1 Allgemeines
Ab einem angenommenen Höchstwert im Leistungszenit eines Pferdes wird von einem degressiven Wertverlust ausgegangen. Die altersbedingte Wertminderung beginnt nach dem Höchstwertalter. Die Untergrenze des gemeinen Wertes eines Pferdes bildet ein angenommener pauschaler Endwert nach Rassekategorie, der am Ende der anzunehmenden Nutzbarkeit eines Pferdes, im Endwertalter, erreicht wird. Auf der Hälfte der Zeit zwischen dem Höchstwertalter und dem Endwertalter liegt das Intermediärwertalter, in dem der Intermediärwert erreicht wird.
Die altersbedingte Wertminderung wird je angefangenem Lebensjahr berechnet. Sie beginnt nach dem Höchstwertalter und endet mit Erreichen des Endwertalters. Der Zeitwert im aktuellen Lebensjahr eines Pferdes nach dem Höchstwertalter wird mit der Formel nach Nummer 2.3.5 berechnet. Die Koeffizienten a, b und c für diese Formel müssen zunächst individuell für jedes Pferd berechnet werden.
Dafür sind folgende Werte nötig:
Der Höchstwert ist für das Pferd nach Nummer 2.2 zu berechnen. Der Intermediärwert ist nach Nummer 2.3.3 zu errechnen. Höchstwertalter, Intermediärwertalter und Endwertalter sowie der Endwert selbst sind als Fixwerte der Tabelle 1 in Nummer 2.3.2 zu entnehmen. Aus diesen sechs Werten werden nach Nummer 2.3.4 die Koeffizienten a, b und c für die Formel nach Nummer 2.3.5 ermittelt. In die so für das einzelne Pferd angepasste Formel nach Nummer 2.3.5 wird das aktuelle Lebensalter in angefangenen Lebensjahren eingesetzt und der verbleibende Wert nach altersbedingter Wertminderung errechnet.
2.3.2 Fixwerte zur Ermittlung der Koeffizienten a, b und c
Die folgende Tabelle 1 Spalte 2 gibt an, in welchem Lebensjahr von dem Erreichen des Höchstwertes eines Pferdes auszugehen ist (Höchstwertalter). Spalte 3 gibt das Lebensjahr an, zu dessen Beginn der Intermediärwert erreicht wird (Intermediärwertalter). Spalte 4 gibt den Faktor zur Berechnung des Intermediärwertes aus dem Höchstwert an (Intermediärwertfaktor). Spalte 5 gibt an, mit dem Abschluss welchen Lebensjahres der Endwert erreicht ist (Endwertalter).
Pferde, die im Equidenpass eine Eintragung zum Einsatz im Trab- oder Galopprennsport haben, werden als Trab- oder Galopprennpferde mit den angegebenen Altersgrenzen eingestuft, wenn keine anderweitige Nutzung nachgewiesen wird.
Tabelle 1
Fixwerte für die Berechnung des verbleibenden gemeinen Wertes nach altersbedingter Wertminderung
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | Spalte 5 | Spalte 6 |
---|---|---|---|---|---|
Rassekategorie | Höchstwertalter: Lebensjahr, in dem der Höchstwert erreicht wird | Intermediärwertalter: Lebensjahr, in dem der Intermediärwert erreicht wird | Intermediärwertfaktor | Endwertalter: Lebensjahr, in dem der Endwert erreicht wird | Pauschaler Endwert |
Warmblut | 15. | 20. | 12,5 % | 25. | 250 EUR |
Englisches Vollblut und Traber (außer Trab- und Galopprennpferde) | 13. | 19. | 13,3 % | 25. | 200 EUR |
Pony/Kleinpferd | 16. | 21. | 15,0 % | 27. | 150 EUR |
Gangpferd | 16. | 21. | 20,0 % | 27. | 150 EUR |
Arabisches Pferd | 15. | 20. | 15,0 % | 25. | 200 EUR |
Westernpferd | 8. | 16. | 12,0 % | 25. | 200 EUR |
Kaltblut | 8. | 13. | 23,8 % | 18. | 400 EUR |
Trab- und Galopprennpferde | 4. | 7. | 15,0 % | 10. | 200 EUR |
2.3.3 Berechnung des Intermediärwertes
Der Intermediärwert ist durch Multiplikation des Höchstwertes nach Nummer 2.3.1 i. V. m. Nummer 2.2 mit dem Intermediärwertfaktor zu errechnen. Dieser Faktor wurde hergeleitet aus dem Quotienten aus dem pauschalen Intermediärwert und dem pauschalen Höchstwert für die jeweilige Rassekategorie nach Nummer 3.2 Tabelle 2, gerundet auf eine Dezimalstelle.
Intermediärwert = FIW · HW
FIW: | Intermediärwertfaktor nach Tabelle 1 Spalte 4 |
---|---|
HW: | Höchstwert nach Nummer 2.2 für das individuelle Pferd, dessen Wert zu ermitteln ist. |
2.3.4 Ermittlung der Koeffizienten a, b und c
Ermittlung der Koeffizienten für die Berechnung des verbleibenden gemeinen Wertes nach der Formel in Nummer 2.3.5:
HW: | Höchstwert nach Nummer 2.2 |
---|---|
HWA: | Höchstwertalter nach Nummer 2.3.2 Tabelle 1 Spalte 2 |
IW: | Intermediärwert nach Nummer 2.3.3 |
IWA | Intermediärwertalter nach Nummer 2.3.2 Tabelle 1 Spalte 3 |
EW: | pauschaler Endwert nach Nummer 2.3.2 Tabelle 1 Spalte 6 |
EWA: | Endwertalter nach Nummer 2.3.2 Tabelle 1 Spalte 5 |
e: | Eulersche Zahl (e = 2,7182...) |
ln: | natürlicher Logarithmus, Logarithmus zur Basis e |
a, b, c: | Koeffizienten, die in die Formel nach Nummer 2.3.5 einzusetzen sind. |
2.3.5 Berechnung des Zeitwertes nach Höchstwertalter
Der Zeitwert nach Einsetzen der altersbedingten Wertminderung wird nach folgender Formel berechnet:
AA: | aktuelles Lebensalter des Pferdes (das angefangene Lebensjahr wird aufgerundet) |
---|---|
a, b, c: | Koeffizienten, die nach Nummer 2.3.4 ermittelt wurden |
e: | Eulersche Zahl (e = 2,7182...). |
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 16. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 514)