PferdWERdErl,NI - Pferde-Wertermittlungsrunderlass

Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden
Redaktionelle Abkürzung
PferdWERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

RdErl. d. ML v. 16. 6. 2023 - 203-42140-5889/2023 -

Vom 16. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 514)

- VORIS 78512 -

Bezug: RdErl. v. 8. 5. 2018 (Nds. MBl. S. 455)
- VORIS 78512 -

Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden gemäß § 16 Abs. 1 TierGesG hat nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen.

Die Entschädigung darf den Höchstsatz nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 TierGesG je Pferd nicht überschreiten. Wenn der gemeine Wert eines Pferdes gemäß dieser Richtlinie nachweislich über diesem Höchstsatz liegt, so ist eine genaue Wertermittlung nicht notwendig. Anstelle einer genauen Wertermittlung wird unter den Nummern 3 und 4 dieser Richtlinie anhand von Pauschalwerten geschätzt, wann von einer Überschreitung des Höchstsatzes auszugehen ist.

Grundsätzlich ist ein Pferd zur Wertermittlung einer der Rassekategorien nach Nummer 1 zuzuordnen und darauf basierend der gemeine Wert nach Nummer 2 zu ermitteln.

Bei Pferden, die eine der Bedingungen nach Nummer 3.1 erfüllen, ist davon auszugehen, dass der gemeine Wert den gesetzlichen Höchstsatz je Pferd gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 TierGesG übersteigt. Für diese Tiere wird der gesetzliche Höchstsatz je Pferd bis zum Einsetzen der altersbedingten Wertminderung als Entschädigung festgelegt. Die Berechnung der Alterswertminderung für Pferde nach Nummer 3 erfolgt gemäß Nummer 3.2.

Für Pferde, die nachweislich einen gemeinen Wert von mehr als 20 000 EUR haben oder vor Einsetzen einer altersbedingten Wertminderung hatten, gilt Nummer 4.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Rassenzuordnung1
Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden2
Pferde, bei denen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der gemeine Wert ohne altersbedingte Wertminderung über dem gesetzlichen Höchstbetrag liegt3
Pferde, deren gemeiner Wert nachweislich über 20 000 EUR liegt oder vor Einsetzen einer altersbedingten Wertminderung lag4
Grundsätzliche Hinweise5
Schlussbestimmungen6

Abschnitt 1 PferdWERdErl - Rassenzuordnung

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden
Redaktionelle Abkürzung
PferdWERdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

Für die Zwecke dieser Richtlinie werden Pferde nach Rassen in folgende Rassekategorien eingeteilt:

1.1 Warmblut

Zum Warmblut zählen die Herkünfte des Deutschen Reitpferdes: Altwürttemberger, Baden-Württemberger, Bayerisches Warmblut, Brandenburg-Anhaltiner, Deutsches Edelblutpferd, Deutsches Pferd, Deutsches Sportpferd, Hannoveraner, Holsteiner, Mecklenburger, Oldenburger/Oldenburg International, Rheinländer, Sachsen-Thüringer, Trakehner, Westfale, Zweibrücker. Darüber hinaus das schwere Warmblut: Sächsisch-Thüringisches Schweres Warmblut, Friese, Ostfriese/Alt-Oldenburger.

1.2 Englisches Vollblut

1.3 Traber

1.4 Pony/Kleinpferd

Zu den Pony- und Kleinpferderassen zählen: Camarque, Connemara Pony, Dartmoor Pony, Deutsches Classic Pony, Deutsches Part-Bred Shetland Pony, Deutsches Reitpony, Dülmener, Edelbluthaflinger, Exmoor Pony, Fjordpferd, Haflinger, Highland Pony, Lewitzer, New Forest Pony, Shetland Pony, Welsh Pony und Cob.

1.5 Arabisches Pferd

Als Arabisches Pferd gelten die Rassen: Anglo-Araber, Araber(-rasse), Arabisches Vollblut, Shagya-Araber. Für Arabische Part-Bred-Pferde ist im Einzelfall eine Kategorie anhand einer Vergleichsrasse zu wählen.

1.6 Westernpferd

Als Westernpferde i. S. dieser Richtlinie gelten ausschließlich folgende Rassen: Appaloosa, Paint Horse, Quarter Horse.

1.7 Kaltblut

Zu den Kaltblutrassen zählen: Ardenner, Belgisches Kaltblut, Finnpferd, Freiberger, Hannoversches Kaltblut, Noriker, Percheron, Pfalz-Ardenner Kaltblut, Rheinisch-Deutsches Kaltblut, Schleswiger Kaltblut, Schwarzwälder Kaltblut, Süddeutsches Kaltblut.

1.8 Gangpferde

Zu den Gangpferderassen zählen: Aegidienberger, Amerikanisches Saddlebred Horse, Islandpferd, Mangalarga Marchador, Paso Fino, Paso Peruano, Tennesse Walking Horse.

1.9 Sonstige Rassen

Für Pferde hier nicht genannter Rassen ist jeweils im Einzelfall eine Vergleichsrasse zu wählen und entsprechend zu verfahren. In Zweifelsfällen ist die Niedersächsische Tierseuchenkasse zu beteiligen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 16. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 514)

Abschnitt 2 PferdWERdErl - Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden

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Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

Der gemeine Wert von Pferden, die nicht unter Nummer 3 oder Nummer 4 fallen, wird wie folgt ermittelt:

2.1
Ermittlung des gemeinen Wertes von Fohlen und Jungpferden bis drei Jahre

2.1.1 Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von Fohlen und Jungpferden bis zum vollendeten dritten Lebensjahr setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag nach Nummer 2.1.2, einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 2.1.3 sowie einem Zuschlag je Lebensmonat für das Alter nach Nummer 2.1.4.

2.1.2 Grundbetrag

Als Grundbeträge für Fohlen sind je nach Rassekategorie folgende Beträge zugrunde zu legen:

Warmblut, Englisches Vollblut, Traber, Arabisches Pferd, Westernpferd, Kaltblut, Gangpferd:1 250 EUR.
Pony/Kleinpferd:250 EUR.

2.1.3 Zuchtwertzuschlag

Für Stuten und Hengste, die in der Hauptabteilung nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. 6. 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") (ABl. EU Nr. L 171 S. 66) einer anerkannten Zuchtorganisation gemäß § 4 Abs. 1 TierZG i. V. m. Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 eingetragen sind oder aufgrund ihrer Abstammung die Voraussetzungen dafür erfüllen, wird ein Zuschlag von 300 EUR für Großpferde und 150 EUR für Kleinpferde und Ponys gewährt.

2.1.4 Alterszuschlag

Für Fohlen und Jungpferde bis zum vollendeten dritten Lebensjahr wird je angefangenem Lebensmonat ein Zuschlag gewährt. Die Wertdifferenz zwischen einem neugeborenen Fohlen und einem dreijährigen Pferd wird als gleichmäßige Wertsteigerung je Lebensmonat zugrunde gelegt. Zur Berechnung des Alterszuschlages je angefangenem Lebensmonat wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag für Fohlen einerseits und dem Grundbetrag für ein dreijähriges Pferd durch 36 Monate dividiert. Der Zuschlag je angefangenem Lebensmonat wird dementsprechend nach folgender Formel berechnet:

g_ni_1193_as_1.gif
G3j: Grundbetrag für ein entsprechendes dreijähriges Pferd nach Nummer 2.2.2
GF: Grundbetrag für Fohlen nach Nummer 2.1.2.

2.2
Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Höchstwertalter

2.2.1 Gemeiner Wert

Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag nach Nummer 2.2.2, einem Zuchtwertzuschlag für Hengste und Stuten nach Nummer 2.2.3, einem Zuschlag für Sportleistung nach Nummer 2.2.4 sowie einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 2.2.5.

2.2.2 Grundbetrag

Als Grundbeträge für Pferde ab dem vollendeten dritten Lebensjahr sind je nach Rassekategorie folgende Beträge zugrunde zu legen:

Warmblut, Englisches Vollblut, Traber, Arabisches Pferd, Westernpferd, Kaltblut, Gangpferd:3 500 EUR.
Pony/Kleinpferd:1 050 EUR.

2.2.3 Zuchtwertzuschlag

Für Stuten und Hengste, die in der Hauptabteilung nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 einer anerkannten Zuchtorganisation gemäß § 4 Abs. 1 TierZG i. V. m. Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 eingetragen sind oder aufgrund ihrer Abstammung die Voraussetzungen dafür erfüllen, wird ein Zuschlag von 300 EUR für Großpferde und 150 EUR für Kleinpferde und Ponys gewährt. Zusätzlich wird für Stuten, die mindestens drei lebende Fohlen geboren haben, ein Zuschlag von 1 000 EUR für Großpferde und 600 EUR für Kleinpferde und Ponys gewährt. Fohlen aus Embryotransfer sind hierbei nicht mitzuzählen.

2.2.4 Sportleistungszuschlag

Für Pferde, für die Platzierungen bei anerkannten Pferdeleistungsschauen und Wettbewerben nachgewiesen werden, kann ein Sportleistungszuschlag von 750 EUR gewährt werden. Anerkannt werden insbesondere Pferdeleistungsschauen und Wettbewerbe folgender Verbände:

  • Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V.,

  • Deutscher Galopp e. V.,

  • Hauptverband für Traberzucht e. V.,

  • First United German Arabian Racehorse Organisation,

  • Erste Westernreiter Union Deutschland e. V.,

  • Deutsche Quarter Horse Association e. V.,

  • Verein Deutscher Distanzreiter und -fahrer e. V.,

  • Bundesverband für klassisch-barocke Reiterei Deutschland e. V.,

  • Internationale Gangpferdevereinigung e. V.

2.2.5 Trächtigkeitszuschlag

Für tragende Stuten wird, unabhängig von der Trächtigkeitsdauer, ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von 450 EUR für Großpferde und 200 EUR für Kleinpferde und Ponys gewährt, sofern eine Trächtigkeit von einer Tierärztin oder einem Tierarzt festgestellt und bestätigt wurde. Die Höhe der Decktaxe wird nicht berücksichtigt.

2.3
Zeitwertermittlung nach Höchstwertalter

2.3.1 Allgemeines

Ab einem angenommenen Höchstwert im Leistungszenit eines Pferdes wird von einem degressiven Wertverlust ausgegangen. Die altersbedingte Wertminderung beginnt nach dem Höchstwertalter. Die Untergrenze des gemeinen Wertes eines Pferdes bildet ein angenommener pauschaler Endwert nach Rassekategorie, der am Ende der anzunehmenden Nutzbarkeit eines Pferdes, im Endwertalter, erreicht wird. Auf der Hälfte der Zeit zwischen dem Höchstwertalter und dem Endwertalter liegt das Intermediärwertalter, in dem der Intermediärwert erreicht wird.

Die altersbedingte Wertminderung wird je angefangenem Lebensjahr berechnet. Sie beginnt nach dem Höchstwertalter und endet mit Erreichen des Endwertalters. Der Zeitwert im aktuellen Lebensjahr eines Pferdes nach dem Höchstwertalter wird mit der Formel nach Nummer 2.3.5 berechnet. Die Koeffizienten a, b und c für diese Formel müssen zunächst individuell für jedes Pferd berechnet werden.

Dafür sind folgende Werte nötig:

Der Höchstwert ist für das Pferd nach Nummer 2.2 zu berechnen. Der Intermediärwert ist nach Nummer 2.3.3 zu errechnen. Höchstwertalter, Intermediärwertalter und Endwertalter sowie der Endwert selbst sind als Fixwerte der Tabelle 1 in Nummer 2.3.2 zu entnehmen. Aus diesen sechs Werten werden nach Nummer 2.3.4 die Koeffizienten a, b und c für die Formel nach Nummer 2.3.5 ermittelt. In die so für das einzelne Pferd angepasste Formel nach Nummer 2.3.5 wird das aktuelle Lebensalter in angefangenen Lebensjahren eingesetzt und der verbleibende Wert nach altersbedingter Wertminderung errechnet.

2.3.2 Fixwerte zur Ermittlung der Koeffizienten a, b und c

Die folgende Tabelle 1 Spalte 2 gibt an, in welchem Lebensjahr von dem Erreichen des Höchstwertes eines Pferdes auszugehen ist (Höchstwertalter). Spalte 3 gibt das Lebensjahr an, zu dessen Beginn der Intermediärwert erreicht wird (Intermediärwertalter). Spalte 4 gibt den Faktor zur Berechnung des Intermediärwertes aus dem Höchstwert an (Intermediärwertfaktor). Spalte 5 gibt an, mit dem Abschluss welchen Lebensjahres der Endwert erreicht ist (Endwertalter).

Pferde, die im Equidenpass eine Eintragung zum Einsatz im Trab- oder Galopprennsport haben, werden als Trab- oder Galopprennpferde mit den angegebenen Altersgrenzen eingestuft, wenn keine anderweitige Nutzung nachgewiesen wird.

Tabelle 1
Fixwerte für die Berechnung des verbleibenden gemeinen Wertes nach altersbedingter Wertminderung

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5Spalte 6
RassekategorieHöchstwertalter: Lebensjahr, in dem der Höchstwert erreicht wirdIntermediärwertalter: Lebensjahr, in dem der Intermediärwert erreicht wirdIntermediärwertfaktorEndwertalter: Lebensjahr, in dem der Endwert erreicht wirdPauschaler Endwert
Warmblut15.20.12,5 %25.250 EUR
Englisches Vollblut und Traber
(außer Trab- und Galopprennpferde)
13.19.13,3 %25.200 EUR
Pony/Kleinpferd16.21.15,0 %27.150 EUR
Gangpferd16.21.20,0 %27.150 EUR
Arabisches Pferd15.20.15,0 %25.200 EUR
Westernpferd8.16.12,0 %25.200 EUR
Kaltblut8.13.23,8 %18.400 EUR
Trab- und Galopprennpferde4.7.15,0 %10.200 EUR

2.3.3 Berechnung des Intermediärwertes

Der Intermediärwert ist durch Multiplikation des Höchstwertes nach Nummer 2.3.1 i. V. m. Nummer 2.2 mit dem Intermediärwertfaktor zu errechnen. Dieser Faktor wurde hergeleitet aus dem Quotienten aus dem pauschalen Intermediärwert und dem pauschalen Höchstwert für die jeweilige Rassekategorie nach Nummer 3.2 Tabelle 2, gerundet auf eine Dezimalstelle.

Intermediärwert = FIW · HW

FIW: Intermediärwertfaktor nach Tabelle 1 Spalte 4
HW:Höchstwert nach Nummer 2.2 für das individuelle Pferd, dessen Wert zu ermitteln ist.

2.3.4 Ermittlung der Koeffizienten a, b und c

Ermittlung der Koeffizienten für die Berechnung des verbleibenden gemeinen Wertes nach der Formel in Nummer 2.3.5:

g_ni_1193_as_2.gif
g_ni_1193_as_3.gif
g_ni_1193_as_4.gif
HW:Höchstwert nach Nummer 2.2
HWA:Höchstwertalter nach Nummer 2.3.2 Tabelle 1 Spalte 2
IW:Intermediärwert nach Nummer 2.3.3
IWAIntermediärwertalter nach Nummer 2.3.2 Tabelle 1 Spalte 3
EW:pauschaler Endwert nach Nummer 2.3.2 Tabelle 1 Spalte 6
EWA:Endwertalter nach Nummer 2.3.2 Tabelle 1 Spalte 5
e:Eulersche Zahl (e = 2,7182...)
ln:natürlicher Logarithmus, Logarithmus zur Basis e
a, b, c:Koeffizienten, die in die Formel nach Nummer 2.3.5 einzusetzen sind.

2.3.5 Berechnung des Zeitwertes nach Höchstwertalter

Der Zeitwert nach Einsetzen der altersbedingten Wertminderung wird nach folgender Formel berechnet:

g_ni_1193_as_5.gif
AA:aktuelles Lebensalter des Pferdes (das angefangene Lebensjahr wird aufgerundet)
a, b, c:Koeffizienten, die nach Nummer 2.3.4 ermittelt wurden
e:Eulersche Zahl (e = 2,7182...).

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 16. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 514)

Abschnitt 3 PferdWERdErl - Pferde, bei denen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der gemeine Wert ohne altersbedingte Wertminderung über dem gesetzlichen Höchstbetrag liegt

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3.1 Ermittlung des gemeinen Wertes bis zum Höchstwertalter

Bei Pferden, deren Zugehörigkeit zu einer der folgenden Kategorien nachgewiesen ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der gemeine Wert den gesetzlichen Höchstsatz je Pferd gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 TierGesG übersteigt.

3.1.1
Zuchthengste: Hengste, unabhängig von der Rasse, die im Hengstbuch I eingetragen sind.

3.1.2
Sportpferde: Pferde für die mindestens eine der folgenden Sportleistungen nachgewiesen wird:

3.1.2.1
Pferde und Ponys: mindestens drei Platzierungen in Leistungsprüfungen der Kategorie B, Klasse A oder mindestens eine Platzierung in einer höheren Klasse nach der Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V.,

3.1.2.2
Voltigierpferde: mindestens eine Teilnahme bei einer Leistungsprüfung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. der Kategorie C oder höher,

3.1.2.3
Englische Vollblutpferde: nach den Statuten des Deutschen Galopp e. V. geschlechtsunabhängig ein Generalausgleichsgewicht von mindestens 60 kg; Stuten, wenn sie nachweislich in der Verwandtschaft ersten Grades mütterlicherseits Siegerpferde von Gruppen- oder Listenrennen haben, mindestens 55 kg Generalausgleichsgewicht,

3.1.2.4
Arabische Vollblüter: nach den Statuten der First United German Arabian Racehorse Organisation ein Generalausgleichsgewicht von mindestens 58 kg für Hengste und 56 kg für Stuten,

3.1.2.5
Westernpferde: mindestens drei Platzierungen in Reitdisziplinen bei Turnieren der Kategorie C in der Leistungsklasse 3 oder mindestens eine Platzierung in einer besseren Klasse nach dem Regelbuch der Ersten Westernreiter Union Deutschland e. V.,

3.1.2.6
Westernpferde: nach den Statuten der Deutschen Quarter Horse Association e. V. nachweislich drei oder mehr Performance-Punkte in Halter- oder Performance-Klassen,

3.1.2.7
Pferde, die im Distanzsport eingesetzt werden: nach den Statuten des Vereines Deutscher Distanzreiter und -fahrer e. V. mindestens ein Ritt über eine mittlere Distanz (61 km oder mehr) in der Wertung absolviert,

3.1.2.8
Islandpferde: mindestens eine Platzierung in einer Leistungsprüfung des Islandpferde-Reiter- und Züchterverbandes e. V. nach Islandpferdeprüfungs-Ordnung.

3.2 Zeitwertermittlung nach Höchstwertalter

Bei Pferden, für die eine Zugehörigkeit zu einer der in Nummer 3.1 genannten Kategorien nachgewiesen wird und die nicht unter Nummer 4 fallen, ist eine altersbedingte Wertminderung zu berücksichtigen, wenn sie das Höchstwertalter überschritten haben. Die Berechnung des Zeitwertes erfolgt wie in Nummer 2.3 beschrieben. Höchstwertalter, Intermediärwertalter und Endwertalter sowie der Endwert sind als Fixwerte der Tabelle 1 in Nummer 2.3.2 zu entnehmen.

Abweichend von der Wertermittlung nach Nummer 2.3 wird als Höchstwert der Pauschalbetrag nach Tabelle 2 Spalte 3 zugrunde gelegt, als Intermediärwert der Pauschalbetrag nach Tabelle 2 Spalte 2.

Tabelle 2
Zusätzliche Fixwerte für die Berechnung des Zeitwertes nach Höchstwertalter

Spalte 1Spalte 2Spalte 3
RassekategoriePauschaler IntermediärwertPauschaler Höchstwert
Warmblut2 500 EUR20 000 EUR
Englisches Vollblut und Traber (außer Trab- und Galopprennpferde)2 000 EUR15 000 EUR
Pony/Kleinpferd1 500 EUR10 000 EUR
Gangpferd2 000 EUR10 000 EUR
Arabisches Pferd1 800 EUR12 000 EUR
Westernpferd1 800 EUR15 000 EUR
Kaltblut1 900 EUR8 000 EUR
Trab- und Galopprennpferde1 500 EUR10 000 EUR

Die Berechnung der Koeffizienten a, b und c nach Nummer 2.3.4 beruht ausschließlich auf Fixwerten für eine Rassekategorie. Diese Koeffizienten werden, wie in Nummer 2.3 beschrieben, zur Berechnung des Zeitwertes in die Formel nach Nummer 2.3.5 eingesetzt. In die so für eine Rassekategorie angepasste Formel nach Nummer 2.3.5 wird das aktuelle Lebensalter des zu schätzenden Pferdes in angefangenen Lebensjahren eingesetzt und der Zeitwert des Pferdes errechnet.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 16. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 514)

Abschnitt 4 PferdWERdErl - Pferde, deren gemeiner Wert nachweislich über 20 000 EUR liegt oder vor Einsetzen einer altersbedingten Wertminderung lag

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Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
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Gliederungs-Nr.
78512

Bei Pferden, deren gemeiner Wert vor altersbedingter Wertminderung nachweislich über 20 000 EUR lag, entspricht der Entschädigungsbetrag ab dem Endwertalter nach Nummer 2.3.2 Tabelle 1 Spalte 5 dem Endwert nach Nummer 2.3.2 Tabelle 1 Spalte 6. Bis zum Erreichen des Endwertalters wird der gesetzliche Höchstsatz als Entschädigungsbetrag angenommen.

Bei Pferden und Ponys, für die eine Platzierung in einer Leistungsprüfung der Klasse M oder in einer höheren Klasse nach Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. nachgewiesen wird, wird grundsätzlich ein gemeiner Wert von mehr als 20 000 EUR angenommen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 16. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 514)