Abschnitt 4 PferdWERdErl - Pferde, deren gemeiner Wert nachweislich über 20 000 EUR liegt oder vor Einsetzen einer altersbedingten Wertminderung lag
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden
- Redaktionelle Abkürzung
- PferdWERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512
Bei Pferden, deren gemeiner Wert vor altersbedingter Wertminderung nachweislich über 20 000 EUR lag, entspricht der Entschädigungsbetrag ab dem Endwertalter nach Nummer 2.3.2 Tabelle 1 Spalte 5 dem Endwert nach Nummer 2.3.2 Tabelle 1 Spalte 6. Bis zum Erreichen des Endwertalters wird der gesetzliche Höchstsatz als Entschädigungsbetrag angenommen.
Bei Pferden und Ponys, für die eine Platzierung in einer Leistungsprüfung der Klasse M oder in einer höheren Klasse nach Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. nachgewiesen wird, wird grundsätzlich ein gemeiner Wert von mehr als 20 000 EUR angenommen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 16. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 514)