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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 PferdWERdErl - Pferde, bei denen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der gemeine Wert ohne altersbedingte Wertminderung über dem gesetzlichen Höchstbetrag liegt

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden
Redaktionelle Abkürzung
PferdWERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

3.1 Ermittlung des gemeinen Wertes bis zum Höchstwertalter

Bei Pferden, deren Zugehörigkeit zu einer der folgenden Kategorien nachgewiesen ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der gemeine Wert den gesetzlichen Höchstsatz je Pferd gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 TierGesG übersteigt.

3.1.1
Zuchthengste: Hengste, unabhängig von der Rasse, die im Hengstbuch I eingetragen sind.

3.1.2
Sportpferde: Pferde für die mindestens eine der folgenden Sportleistungen nachgewiesen wird:

3.1.2.1
Pferde und Ponys: mindestens drei Platzierungen in Leistungsprüfungen der Kategorie B, Klasse A oder mindestens eine Platzierung in einer höheren Klasse nach der Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V.,

3.1.2.2
Voltigierpferde: mindestens eine Teilnahme bei einer Leistungsprüfung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. der Kategorie C oder höher,

3.1.2.3
Englische Vollblutpferde: nach den Statuten des Deutschen Galopp e. V. geschlechtsunabhängig ein Generalausgleichsgewicht von mindestens 60 kg; Stuten, wenn sie nachweislich in der Verwandtschaft ersten Grades mütterlicherseits Siegerpferde von Gruppen- oder Listenrennen haben, mindestens 55 kg Generalausgleichsgewicht,

3.1.2.4
Arabische Vollblüter: nach den Statuten der First United German Arabian Racehorse Organisation ein Generalausgleichsgewicht von mindestens 58 kg für Hengste und 56 kg für Stuten,

3.1.2.5
Westernpferde: mindestens drei Platzierungen in Reitdisziplinen bei Turnieren der Kategorie C in der Leistungsklasse 3 oder mindestens eine Platzierung in einer besseren Klasse nach dem Regelbuch der Ersten Westernreiter Union Deutschland e. V.,

3.1.2.6
Westernpferde: nach den Statuten der Deutschen Quarter Horse Association e. V. nachweislich drei oder mehr Performance-Punkte in Halter- oder Performance-Klassen,

3.1.2.7
Pferde, die im Distanzsport eingesetzt werden: nach den Statuten des Vereines Deutscher Distanzreiter und -fahrer e. V. mindestens ein Ritt über eine mittlere Distanz (61 km oder mehr) in der Wertung absolviert,

3.1.2.8
Islandpferde: mindestens eine Platzierung in einer Leistungsprüfung des Islandpferde-Reiter- und Züchterverbandes e. V. nach Islandpferdeprüfungs-Ordnung.

3.2 Zeitwertermittlung nach Höchstwertalter

Bei Pferden, für die eine Zugehörigkeit zu einer der in Nummer 3.1 genannten Kategorien nachgewiesen wird und die nicht unter Nummer 4 fallen, ist eine altersbedingte Wertminderung zu berücksichtigen, wenn sie das Höchstwertalter überschritten haben. Die Berechnung des Zeitwertes erfolgt wie in Nummer 2.3 beschrieben. Höchstwertalter, Intermediärwertalter und Endwertalter sowie der Endwert sind als Fixwerte der Tabelle 1 in Nummer 2.3.2 zu entnehmen.

Abweichend von der Wertermittlung nach Nummer 2.3 wird als Höchstwert der Pauschalbetrag nach Tabelle 2 Spalte 3 zugrunde gelegt, als Intermediärwert der Pauschalbetrag nach Tabelle 2 Spalte 2.

Tabelle 2
Zusätzliche Fixwerte für die Berechnung des Zeitwertes nach Höchstwertalter

Spalte 1Spalte 2Spalte 3
RassekategoriePauschaler IntermediärwertPauschaler Höchstwert
Warmblut2 500 EUR20 000 EUR
Englisches Vollblut und Traber (außer Trab- und Galopprennpferde)2 000 EUR15 000 EUR
Pony/Kleinpferd1 500 EUR10 000 EUR
Gangpferd2 000 EUR10 000 EUR
Arabisches Pferd1 800 EUR12 000 EUR
Westernpferd1 800 EUR15 000 EUR
Kaltblut1 900 EUR8 000 EUR
Trab- und Galopprennpferde1 500 EUR10 000 EUR

Die Berechnung der Koeffizienten a, b und c nach Nummer 2.3.4 beruht ausschließlich auf Fixwerten für eine Rassekategorie. Diese Koeffizienten werden, wie in Nummer 2.3 beschrieben, zur Berechnung des Zeitwertes in die Formel nach Nummer 2.3.5 eingesetzt. In die so für eine Rassekategorie angepasste Formel nach Nummer 2.3.5 wird das aktuelle Lebensalter des zu schätzenden Pferdes in angefangenen Lebensjahren eingesetzt und der Zeitwert des Pferdes errechnet.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 16. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 514)