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§ 7 NGlüSpG - Gewerbliche Spielvermittlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Wer in Niedersachsen selbständig Spiele vermitteln will (gewerblicher Spielvermittler) darf eine Erlaubnis nach § 4 nur erhalten, wenn auch die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV gewährleistet ist. 2§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 kann auch für die Vermittlung von Glücksspielen erteilt werden, die von Veranstaltern anderer Länder im Sinne des § 10 Abs. 2 GlüStV veranstaltet werden und nach der Verordnung gemäß § 24 Satz 2 keiner Erlaubnis bedürfen.