§ 7 NGlüSpG - Gewerbliche Spielvermittlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Wer in Niedersachsen selbständig Spiele vermitteln will (gewerblicher Spielvermittler) darf eine Erlaubnis nach § 4 nur erhalten, wenn auch die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV gewährleistet ist. 2§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 kann auch für die Vermittlung von Glücksspielen erteilt werden, die von Veranstaltern anderer Länder im Sinne des § 10 Abs. 2 GlüStV veranstaltet werden und nach der Verordnung gemäß § 24 Satz 2 keiner Erlaubnis bedürfen.