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§ 7 NGlüSpG - Gewerbliche Spielvermittlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Wer in Niedersachsen selbständig Spiele vermitteln will (gewerbliche Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler) darf eine Erlaubnis nach § 4 nur erhalten, wenn auch die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV gewährleistet ist. 2§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben der Geschäftsstelle einer gewerblichen Spielvermittlerin oder eines gewerblichen Spielvermittlers setzt voraus, dass die Anzahl der Geschäftsstellen und deren Standorte den Zielen des § 1 Abs. 3 nicht widersprechen. 2§ 5 Abs. 3 gilt entsprechend.