§ 6 GEI-G - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Leibniz-Institut für Bildungsmedien - Georg-Eckert-Institut"
- Redaktionelle Abkürzung
- GEI-G,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210010000000
(1) Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, werden die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch die Satzung geregelt. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.