Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 88 VV-BBauG - Übernahmeanspruch, Enteignung (§ 39h Abs. 6; § 85 Abs. 1 Nr. 5)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

88.1
Übernahmeanspruch

Wird die Genehmigung aus den in § 39h Abs. 3 Nr. 1 oder 2 genannten Gründen versagt, so kann der Eigentümer nach § 39h Abs. 6 die Übernahme des Grundstücks von der Gemeinde verlangen, freilich nur unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang zur Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes oder der sonstigen Anlage Mittel der öffentlichen Haushalte zur Verfügung gestellt werden (§ 39h Abs. 6 Satz 3).

Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sind im übrigen Chancen außer Betracht zu lassen.

Auf die mögliche Beschränkung der Entschädigungsansprüche nach § 44b Abs. 4 und 5 wird hingewiesen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des § 44b Abs. 1 und des § 44c Abs. 1 und 2.

88.2
Enteignung zur Durchsetzung der Zwecke des § 39h

Um ein im Bereich eines Gebiets nach § 39h Abs. 1 gelegenes Gebäude (nicht jedoch sonstige bauliche Anlagen) zu erhalten, ist die Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 möglich. Sie kann in Betracht kommen, wenn dem Eigentümer z.B. eine Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebäudes jedoch das private Interesse am Abbruch zum Zwecke einer wirtschaftlichen Nutzung überwiegt. Ungeachtet dieser konkreten gesetzlichen Zielsetzung des § 85 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 39h müssen in jedem Einzelfall die allgemeinen Voraussetzungen für die Enteignung (§ 87) gegeben sein.