Abschnitt 5 RL TuZErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Teilhabe von zugewanderten Menschen und des gesellschaftlichen Zusammenhalts (Richtlinie Teilhabe und Zusammenhalt)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL TuZErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27400
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden notwendigen Personal- und Sachausgaben.
5.3 Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen und unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in Höhe von maximal 15 EUR/Stunde als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt werden. Diese darf bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.
5.4 Die Zuwendung beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
5.5 Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO kann eine Zuwendung an eine Gebietskörperschaft bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 500 EUR beträgt.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 539)