Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL TuZErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Teilhabe von zugewanderten Menschen und des gesellschaftlichen Zusammenhalts (Richtlinie Teilhabe und Zusammenhalt)
Redaktionelle Abkürzung
RL TuZErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

2.1 Gegenstand der Förderung sind Projekte in folgenden Schwerpunkten:

2.1.1
Förderung der Beteiligung und des Mitwirkens zugewanderter Menschen in allen gesellschaftlichen Bereichen,

2.1.2
Förderung der wechselseitigen Wertschätzung von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund,

2.1.3
Förderung der Akzeptanz der Vielfalt,

2.1.4
Förderung der Geschlechtergerechtigkeit,

2.1.5
Förderung der arbeitsmarktbezogenen Qualifizierung zugewanderter Menschen durch Projekte, die sich zu den Regelangeboten zur Arbeitsmarktförderung abgrenzen,

2.1.6
Förderung von Partizipation im Bildungswesen,

2.1.7
Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, von Toleranz und der Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung.

2.2 Gefördert werden Projekte i. S. der Nummern 2.1.1, 2.1.5 und 2.1.6, die sich an Menschen mit Migrationshintergrund wenden.

Die übrigen Projekte (Nummern 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.7) sind unabhängig davon förderfähig, ob sie sich an Menschen mit oder ohne Migrationshintergrund wenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 4. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1834)