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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RL TuZErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Teilhabe von zugewanderten Menschen und des gesellschaftlichen Zusammenhalts (Richtlinie Teilhabe und Zusammenhalt)
Redaktionelle Abkürzung
RL TuZErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

6.3 Die Erreichung der Förderziele wird nach drei Jahren durch das MS evaluiert. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, hieran mitzuwirken und stellen hierzu insbesondere die Daten gemäß Nummer 4.1 im Sachbericht zur Verfügung.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 4. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1834)