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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL TuZErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Teilhabe von zugewanderten Menschen und des gesellschaftlichen Zusammenhalts (Richtlinie Teilhabe und Zusammenhalt)
Redaktionelle Abkürzung
RL TuZErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden notwendigen Personal- und Sachausgaben.

5.3 Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen und unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in Höhe von maximal 15 EUR/Stunde als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt werden. Diese darf bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

5.4 Die Zuwendung beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.5 Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO kann eine Zuwendung an eine Gebietskörperschaft bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 500 EUR beträgt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 4. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1834)