Abschnitt 1 RL TuZErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Teilhabe von zugewanderten Menschen und des gesellschaftlichen Zusammenhalts (Richtlinie Teilhabe und Zusammenhalt)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL TuZErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27400
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte zur Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von zugewanderten Menschen und ihr Engagement in der Gesellschaft sowie für Projekte, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern.
1.2 Es besteht ein erhebliches Landesinteresse daran, dass Menschen mit unterschiedlicher Herkunft friedlich zusammenleben. Die Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund fördert den Zusammenhalt in der Gesellschaft. Ausgrenzung und Diskriminierung werden vorgebeugt.
Ziele der Richtlinie sind die Stärkung des Zusammenwachsens und des Zusammenhalts der Gesellschaft. Hierzu gehören insbesondere die Förderung der wechselseitigen Wertschätzung, der Akzeptanz kultureller, sprachlicher, ethnischer und religiöser Vielfalt sowie der Chancengleichheit im Bildungswesen und am Arbeitsmarkt.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 539)