RL TuZErl,NI - Richtlinie Teilhabe und Zusammenhalt-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Teilhabe von zugewanderten Menschen und des gesellschaftlichen Zusammenhalts
(Richtlinie Teilhabe und Zusammenhalt)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Teilhabe von zugewanderten Menschen und des gesellschaftlichen Zusammenhalts (Richtlinie Teilhabe und Zusammenhalt)
Redaktionelle Abkürzung
RL TuZErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

Erl. d. MS v. 4.12.2019 - 301.22-04011-3 -

Vom 4. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1834)

Geändert durch Erl. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 539)

- VORIS 27400 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 539)

Abschnitt 1 RL TuZErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Teilhabe von zugewanderten Menschen und des gesellschaftlichen Zusammenhalts (Richtlinie Teilhabe und Zusammenhalt)
Redaktionelle Abkürzung
RL TuZErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte zur Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von zugewanderten Menschen und ihr Engagement in der Gesellschaft sowie für Projekte, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern.

1.2 Es besteht ein erhebliches Landesinteresse daran, dass Menschen mit unterschiedlicher Herkunft friedlich zusammenleben. Die Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund fördert den Zusammenhalt in der Gesellschaft. Ausgrenzung und Diskriminierung werden vorgebeugt.

Ziele der Richtlinie sind die Stärkung des Zusammenwachsens und des Zusammenhalts der Gesellschaft. Hierzu gehören insbesondere die Förderung der wechselseitigen Wertschätzung, der Akzeptanz kultureller, sprachlicher, ethnischer und religiöser Vielfalt sowie der Chancengleichheit im Bildungswesen und am Arbeitsmarkt.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 539)

Abschnitt 2 RL TuZErl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Teilhabe von zugewanderten Menschen und des gesellschaftlichen Zusammenhalts (Richtlinie Teilhabe und Zusammenhalt)
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RL TuZErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

2.1 Gegenstand der Förderung sind Projekte in folgenden Schwerpunkten:

2.1.1
Förderung der Beteiligung und des Mitwirkens zugewanderter Menschen in allen gesellschaftlichen Bereichen,

2.1.2
Förderung der wechselseitigen Wertschätzung von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund,

2.1.3
Förderung der Akzeptanz der Vielfalt,

2.1.4
Förderung der Geschlechtergerechtigkeit,

2.1.5
Förderung der arbeitsmarktbezogenen Qualifizierung zugewanderter Menschen durch Projekte, die sich zu den Regelangeboten zur Arbeitsmarktförderung abgrenzen,

2.1.6
Förderung von Partizipation im Bildungswesen,

2.1.7
Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, von Toleranz und der Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung.

2.2 Gefördert werden Projekte i. S. der Nummern 2.1.1, 2.1.5 und 2.1.6, die sich an Menschen mit Migrationshintergrund wenden.

Die übrigen Projekte (Nummern 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.7) sind unabhängig davon förderfähig, ob sie sich an Menschen mit oder ohne Migrationshintergrund wenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 539)

Abschnitt 3 RL TuZErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Teilhabe von zugewanderten Menschen und des gesellschaftlichen Zusammenhalts (Richtlinie Teilhabe und Zusammenhalt)
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

Zuwendungsempfänger sind Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 539)

Abschnitt 4 RL TuZErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Teilhabe von zugewanderten Menschen und des gesellschaftlichen Zusammenhalts (Richtlinie Teilhabe und Zusammenhalt)
Redaktionelle Abkürzung
RL TuZErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist ein zielorientiertes Konzept. In der Projektbeschreibung sind

  • die Ausgangssituation,

  • die Ziele des Projekts,

  • die Adressatinnen und Adressaten,

  • die Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner,

  • die Umsetzung,

  • die Kosten und Finanzierung,

  • die Information der Koordinierungsstellen Migration und Teilhabe

ausreichend darzulegen.

4.2 Darüber hinaus hat der Antragsteller darzulegen, anhand welcher Indikatoren die Zielerreichung messbar sein wird und wie die Auswertung der Projektergebnisse erfolgen wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 539)