§ 3 KHInvSVG - Finanzierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen"
- Redaktionelle Abkürzung
- KHInvSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
1Dem Sondervermögen fließen als Einnahmen zu
- 1.
vom Land im Haushaltsjahr 2019 eine Zuführung in Höhe von 200 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage,
- 2.
die dem Land vom Bund zugeteilten Fördermittel nach § 12a KHG,
- 3.
von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach Satz 2 in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
- 4.
von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
- 5.
vom Land im Haushaltsjahr 2020 eine Zuführung in Höhe von 77 200 000 Euro aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie,
- 6.
die dem Land vom Bund zugeteilten Fördermittel aus dem Zukunftsprogramm Krankenhäuser,
- 7.
von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach Satz 2 in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 3 aufzubringenden Finanzierungsmittel sowie
- 8.
von Krankenhausträgern die zu erstattenden Fördermittel, die wegen Überzahlung oder nicht zweckentsprechender Verwendung zurückzuzahlen sind.
2Hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1 und 3 beteiligen sich die Landkreise und kreisfreien Städte abweichend von § 2 NKHG stets mit einem Anteil in Höhe von 40 Prozent an der vom Land zu tragenden Ko-Finanzierung. 3Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 zu leistenden Zahlungen erfolgen in den Jahren 2020 bis 2023 in vier gleichen Teilbeträgen. 4Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Satz 1 Nr. 6 zu leistenden Zahlungen erfolgen in den Jahren 2021 bis 2024 in vier gleichen Teilbeträgen.