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§ 3 KHInvSVG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen"
Redaktionelle Abkürzung
KHInvSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Dem Sondervermögen fließen als Einnahmen zu

  1. 1.

    vom Land im Haushaltsjahr 2019 eine Zuführung in Höhe von 200 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage,

  2. 2.

    die dem Land vom Bund zugeteilten Fördermittel nach § 12a KHG,

  3. 3.

    von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach Satz 2 in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 aufzubringenden Finanzierungsmittel,

  4. 4.

    von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel sowie

  5. 5.

    von Krankenhausträgern die zu erstattenden Fördermittel, die wegen Überzahlung oder nicht zweckentsprechender Verwendung zurückzuzahlen sind.

2Hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 beteiligen sich die Landkreise und kreisfreien Städte abweichend von § 2 NKHG stets mit einem Anteil in Höhe von 40 Prozent an der vom Land nach § 12a Abs. 3 Nr. 2 KHG zu tragenden Ko-Finanzierung. 3Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 zu leistenden Zahlungen erfolgen in den Jahren 2020 bis 2023 in vier gleichen Teilbeträgen.