NStiftG,NI - Niedersächsisches Stiftungsgesetz

Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Amtliche Abkürzung
NStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

Vom 11. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 250 - VORIS 40210 -) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Stiftungsbehörde2
Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz3
Stiftungsaufsicht4
Unterrichtung und Prüfung5
Beanstandung, Anordnung und Zwangsmittel6
Abberufung von Mitgliedern der Stiftungsorgane7
Schadenersatz8
Bekanntmachungen9
Stiftungsverzeichnis10
Vom Land errichtete oder verwaltete Stiftungen11
Kommunale Stiftungen12
Kirchliche Stiftungen13
Bestehende Stiftungen14
Übergangsregelung zur Einführung des Stiftungsregisters15

§ 1 NStiftG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Amtliche Abkürzung
NStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Niedersachsen haben, und für Stiftungen, für die ein Antrag auf Anerkennung nach § 80 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestellt wurde und die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Niedersachsen haben sollen.

§ 2 NStiftG - Stiftungsbehörde

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Amtliche Abkürzung
NStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

1Stiftungsbehörden sind die Ämter für regionale Landesentwicklung. 2Sie sind die zuständigen Behörden im Sinne der §§ 80 bis 88 BGB und führen die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 3Örtlich zuständig ist das Amt für regionale Landesentwicklung, in dessen Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat oder haben soll. 4Bei einer Stiftung mit örtlich begrenztem Wirkungsbereich kann die Stiftungsbehörde ihre Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 3 bis 8 auf den Landkreis, die kreisfreie oder die große selbständige Stadt oder die selbständige Gemeinde übertragen, in deren oder dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz hat.

§ 3 NStiftG - Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz

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Titel
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Amtliche Abkürzung
NStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag der Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 NStiftG - Stiftungsaufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Amtliche Abkürzung
NStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

(1) 1Stiftungen unterliegen der Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8, soweit sie nach diesem Gesetz nicht der Kommunalaufsicht oder der Aufsicht einer Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, unterliegen. 2Die Stiftungsaufsicht stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungsverfassung verwaltet werden. 3Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.

(2) Bei Stiftungen, die unmittelbar nur private Zwecke verfolgen und nicht von einer Behörde verwaltet werden, beschränkt sich die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8 auf die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane.