§ 9 NStiftG - Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
- Amtliche Abkürzung
- NStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40210
Die Anerkennung, die Namensänderung, die Zulegung, die Zusammenlegung, die Auflösung gemäß § 87 BGB und die Aufhebung von Stiftungen sowie die Änderung des Zwecks und die Verlegung des Sitzes einer Stiftung sind durch die Stiftungsbehörde im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.