§ 8 NStiftG - Schadenersatz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
- Amtliche Abkürzung
- NStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40210
Die Stiftungsbehörde ist befugt, im Namen der Stiftung Ansprüche auf Schadenersatz gegen Mitglieder der Stiftungsorgane gerichtlich geltend zu machen, sofern dies nicht innerhalb einer bestimmten Frist durch das zuständige Stiftungsorgan geschieht oder die Stiftung dazu nicht in der Lage ist.