§ 14 NStiftG - Bestehende Stiftungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
- Amtliche Abkürzung
- NStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40210
(1) Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Stiftungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) 1Stiftungssatzungen, die den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die rechtsfähigen Stiftungen oder den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind zu ändern oder zu ergänzen. 2Ist eine Satzung nicht vorhanden, so ist sie zu erlassen.