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§ 10 NStiftG - Stiftungsverzeichnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Amtliche Abkürzung
NStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

(1) 1Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in ihrer örtlichen Zuständigkeit mit Ausnahme der Stiftungen nach § 4 Abs. 2 (Stiftungsverzeichnis). 2Kirchliche Stiftungen werden auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde in das Stiftungsverzeichnis aufgenommen.

(2) 1In das Stiftungsverzeichnis sind der Name, der Sitz, der wesentliche Zweck und die Anschrift der Stiftung aufzunehmen. 2Eine Änderung der Anschrift hat die Stiftung der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 3Die Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit.

(3) Das Stiftungsverzeichnis kann von jeder Person eingesehen werden.