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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 8 StA-Statistik-AV - Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StA-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

Die Behördenleitung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.