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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage 5 StA-Statistik-AV - Erläuterungen zu der Erhebung über die Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StA-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

I. Allgemeines

1Aufgrund der Verpflichtung zur Datenerhebung nach Artikel 35 Absatz 1 EU-Verordnung 2018/1805 werden für jedes einzutragende Rechtshilfeersuchen mit dem EU-Ausland (mit Ausnahme Dänemarks und Irlands die nach den Protokollen Nr. 21 und 22 zum Vertrag über die Europäische Union weder an diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet sind) die folgenden Merkmale erfasst:

  1. 1.

    beim Eingang des Verfahrens die Angaben zu den Abschnitten B bis G.

  2. 2.

    mit Entscheidung des deutschen Gerichts die Angaben zu den Abschnitten H und J.

2Neben den Angaben zu den Abschnitten B bis G müssen die Angaben zu den Abschnitten H und M erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K "Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft" oder L "Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft zutrifft.

3Die Angaben zur Vermögensabschöpfung in der Verfahrenserhebung (Anlage 1, Abschnitt Q), in der Besonderen Monatserhebung (Anlage 10, Abschnitte F und G) und in der Monatserhebung (Anlage 8, Abschnitt K und L) bleiben von der Erhebung nach Anlage 4 unberührt und sind weiter wie bisher zu erfassen.

4Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 5Ein-zusetzende Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts-nach links zu erfassen. 6Das Datum in Abschnitt E ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

7Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

8Wenn Abschnitt M befüllt ist, sendet die Behördenleitung die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats an das Statistische Landesamt.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu B:Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft

Die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft oder der Generalstaatsanwaltschaft ergibt sich aus Anlage 12.

Zu C:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

1In dieser Position ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Beispiel:

2Die Schlüsselzahl des Dezernats eines Staatsanwalts (nicht Jugendstaatsanwalts) lautet

g_ni_674_as_5.gif

3Als ein Verfahren des Jugendstaatsanwalts ist grundsätzlich ein Verfahren anzusehen, an dem mindestens ein Jugendlicher oder Heranwachsender beteiligt ist.

Beispiel:

4Die Schlüsselzahl des Dezernats eines Jugendstaatsanwalts lautet

g_ni_674_as_1.gif
Zu D:Laufende Nummer der Erhebung

1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu E:Tag des Eingangs des Ersuchens aus dem EU-Ausland bei der Staatsanwaltschaft

1Als Tag des Eingangs ist der Tag zu erfassen, an dem das Ersuchen aus dem EU-Ausland bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist.

2Bei Übernahme des AR-Verfahrens von einer Erhebungseinheit derselben Staatsanwaltschaft ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.

3Bei Übernahme eines Ersuchens von einer anderen Staatsanwaltschaft ist der Tag des Eingangs des Ersuchens bei der übernehmenden Staatsanwaltschaft zu erfassen.

4Bei einem ausgehenden Ersuchen an das EU-Ausland ist dieser Abschnitt nicht zu befüllen.

Zu F:Das Rechtshilfeersuchen betrifft:
1. ein Ersuchen aus dem EU-Ausland
2. ein Ersuchen in das EU-Ausland

1In diesem Abschnitt ist zu erfassen, ob das Ersuchen aus dem EU-Ausland an die deutsche Staatsanwaltschaft oder von der deutschen Staatsanwaltschaft an das EU-Ausland gerichtet ist (jeweils mit Ausnahme Dänemarks und Irlands). 2Es sind ausschließlich Ersuchen von oder an Länder der Europäischen Union zu erfassen.

Zu G:Das Rechtshilfeersuchen ist gerichtet auf
1. Sicherstellung
2. Einziehung

In dieser Position ist auszuwählen, ob sich das Ersuchen auf Sicherstellung oder auf Einziehung richtet.

Zu H:Das Rechtshilfeersuchen aus dem EU-Ausland (mit Ausnahme Dänemarks und Irlands) wurde
1. anerkannt
2. abgelehnt

In dieser Position ist auszuwählen, ob das Ersuchen anerkannt oder abgelehnt wurde.

Zu J:Die Vollstreckung wurde eingeleitet

1In dieser Position ist auszuwählen, ob Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden oder nicht. 2Wurde H.2. ausgefüllt, ist hier J.2. auszuwählen.

Zu K:Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft
  1. 1.

    1Diese Position ist auszufüllen, wenn sich das Ersuchen durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit derselben Staatsanwaltschaft für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe zum Zweck der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.

  2. 2.

    3Position K ist auch auszufüllen, wenn

    1. a)

      ein Ersuchen irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 3 Nummer 1),

    2. b)

      die Staatsanwaltschaft ein Ersuchen an ihre Zweigstelle abgibt und umgekehrt oder ein Verfahren an die selbstständige Amtsanwaltschaft an demselben Ort abgibt und umgekehrt (§ 5 Absatz 2),

    3. c)

      eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3),

    4. d)

      das Ersuchen von einem anderen Dezernat übernommen werden muss, weil der Staatsanwalt der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert ist, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss.

  3. 3.

    4Bei Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft ist Position K nicht auszufüllen.

Zu L:Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft

Diese Position ist auch auszuwählen, wenn die Generalstaatsanwaltschaft ein Ersuchen übernimmt oder ein solches unerledigt an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung zurückgibt.

Zu M:Tag der Beendigung

1In dieser Position ist das Datum der Entscheidung zu erfassen, mit der

  1. a)

    ein auf Anerkennung gerichteter Antrag in das EU-Ausland gestellt wird,

  2. b)

    ein aus dem EU-Ausland kommender Antrag abgelehnt wird,

  3. c)

    ein aus dem EU-Ausland kommender Antrag anerkannt wird.

2Die Beendigung der Vollstreckung ist nicht zu erfassen.