§ 5 StA-Statistik-AV - Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- StA-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29403
(1) 1Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb der Staatsanwaltschaft an eine andere Erhebungseinheit abgegeben oder ist es wegen rechtlicher Verhinderung, zum Beispiel bei Ablehnung oder Ausschluss des nach dem Geschäftsverteilungsplan zunächst zuständigen Staatsanwalts von einem anderen Staatsanwalt durchzuführen, ist lediglich der Abschnitt "Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft" auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2Für das übernehmende Dezernat wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei derselben Staatsanwaltschaft auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Staatsanwaltschaften.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
die Staatsanwaltschaft ein Verfahren an ihre Zweigstelle abgibt und umgekehrt,
- 2.
die Staatsanwaltschaft ein Verfahren an die selbstständige Amtsanwaltschaft an demselben Ort abgibt und umgekehrt.
(3) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.