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§ 2 GEI-G - Aufgaben des Instituts

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Leibniz-Institut für Bildungsmedien - Georg-Eckert-Institut"
Redaktionelle Abkürzung
GEI-G,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210010000000

(1) Das Institut hat die Aufgabe,

  1. 1.

    anwendungsbezogene, internationale und multidisziplinäre Schulbuch- und Bildungsmedienforschung mit kulturwissenschaftlich-historischem Schwerpunkt durchzuführen,

  2. 2.

    Schulbuch- und Bildungsmedienforschung durch Bereitstellung wissenschaftlicher Infrastrukturen zu fördern,

  3. 3.

    eine öffentliche Forschungsbibliothek mit einer international ausgerichteten Schulbuchsammlung zu unterhalten,

  4. 4.

    die Vernetzung der Schulbuch- und Bildungsmedienforschung im In- und Ausland sowie den wissenschaftlichen Austausch über die Schulbuch- und Bildungsmedienforschung zu fördern,

  5. 5.

    in Schulbuchangelegenheiten als Berater und Mediator tätig zu werden und

  6. 6.

    seine Arbeitsergebnisse zu veröffentlichen.

(2) Das Institut arbeitet im Rahmen seiner Aufgaben mit den zuständigen Behörden der Länder und des Bundes sowie mit wissenschaftlichen Einrichtungen zusammen.