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§ 2 GEI-GG - Aufgaben des Instituts

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gründung des "Georg-Eckert-Instituts für internationale Schulbuchforschung"
Redaktionelle Abkürzung
GEI-GG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210010000000

(1) Das Institut hat die Aufgabe,

  1. 1.
    durch internationale Schulbuchforschung historisch, politisch und geografisch bedeutsame Darstellungen in den Schulbüchern der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten miteinander zu vergleichen und Empfehlungen zu ihrer Versachlichung zu unterbreiten,
  2. 2.
    Tagungen mit Sachverständigen des In- und Auslands zur Überprüfung und Revision von Schulbüchern zu veranstalten,
  3. 3.
    Autorinnen und Autoren, Herausgeberinnen und Herausgeber sowie Verlegerinnen und Verleger bei der Veröffentlichung von Schulbüchern zu beraten,
  4. 4.
    Gutachten zu erstellen und Forschungsarbeiten zu unterstützen,
  5. 5.
    seine wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen der Öffentlichkeit durch Veröffentlichungen und Vorträge zu vermitteln.

(2) Das Institut arbeitet im Rahmen seiner Aufgaben mit den zuständigen Behörden der Länder und des Bundes sowie mit den wissenschaftlichen Hochschulen zusammen.