§ 4 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSchGesVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) § 3 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) 1Die Schule muss mit einem Krankenhaus, in dem jährlich mindestens 900 Geburten stattfinden, oder mit mehreren ambulanten oder stationären Einrichtungen, an denen insgesamt mindestens 900 Geburten jährlich stattfinden, zusammenarbeiten. 2Bei dieser Geburtenzahl können jährlich 20 Schülerinnen und Schüler je Ausbildungsjahrgang ausgebildet werden.