§ 6 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSchGesVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Für jeweils 15 Schülerinnen und Schüler ist bei Ausbildungsbeginn eine hauptberuflich beschäftigte Lehrkraft vorzusehen.
(2) Als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft ist qualifiziert, wer
- 1.
die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der Fachrichtung "Pflege" besitzt,
- 2.
ein Hochschulstudium als Medizinpädagogin oder Medizinpädagoge mit einem Mastergrad oder einem Diplom abgeschlossen hat,
- 3.
ein Hochschulstudium mit pädagogischem Schwerpunkt mit einem Mastergrad oder einem Diplom abgeschlossen hat und die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) besitzt oder
- 4.
die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 KrPflG erfüllt.
(3) Als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft ist auch qualifiziert, wer ein Studium nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 mit einem Bachelorgrad abgeschlossen hat, wenn der Träger der Einrichtung in einem Bewerbungsverfahren eine geeignete Person mit einer Qualifikation nach Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 3 nicht gewinnen konnte.
(4) Als Lehrkraft ist zudem qualifiziert, wer ein anderes als in Absatz 2 Nrn. 2 und 3 genanntes Hochschulstudium abgeschlossen hat, das fachlich und pädagogisch für den theoretischen und praktischen Unterricht befähigt (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 KrPflG).