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§ 6 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Für jeweils 15 Schülerinnen und Schüler ist bei Ausbildungsbeginn eine hauptberuflich beschäftigte Lehrkraft vorzusehen.

(2) Als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft ist qualifiziert, wer

  1. 1.

    die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der Fachrichtung "Pflege" besitzt,

  2. 2.

    ein Hochschulstudium als Medizinpädagogin oder Medizinpädagoge mit einem Mastergrad oder einem Diplom abgeschlossen hat,

  3. 3.

    ein Hochschulstudium mit pädagogischem Schwerpunkt mit einem Mastergrad oder einem Diplom abgeschlossen hat und die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) besitzt oder

  4. 4.

    die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 KrPflG erfüllt.

(3) Als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft ist auch qualifiziert, wer ein Studium nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 mit einem Bachelorgrad abgeschlossen hat, wenn der Träger der Einrichtung in einem Bewerbungsverfahren eine geeignete Person mit einer Qualifikation nach Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 3 nicht gewinnen konnte.

(4) Als Lehrkraft ist zudem qualifiziert, wer ein anderes als in Absatz 2 Nrn. 2 und 3 genanntes Hochschulstudium abgeschlossen hat, das fachlich und pädagogisch für den theoretischen und praktischen Unterricht befähigt (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 KrPflG).