§ 22 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
- 1.
die Satzung und Änderungen der Satzung (§ 17),
- 2.
die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes (§ 19),
- 3.
eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für den Vorstand (§ 20 Abs. 1 Satz 2),
- 4.
den Verzicht auf Ansprüche oder die Stundung von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder (§ 20 Abs. 2 Satz 3),
- 5.
den jährlichen Haushaltsplan des Verbandes, sofern seine Aufstellung in der Satzung vorgeschrieben ist oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird (§ 31),
- 6.
die Aufnahme von Darlehen und Verpflichtungsgeschäfte, durch die der Realverband für mehr als drei Jahre zu Leistungen verpflichtet wird,
- 7.
die Verfügung über Grundstücke und dingliche Rechte sowie die Verpflichtung zu solchen Verfügungen,
- 8.
die Verwendung der Überschüsse (§ 26),
- 9.
- 10.
die Ausübung eines Vorkaufsrechts an einem Verbandsanteil (§ 12 Abs. 1 Nr. 2),
- 10a.
eine Vereinbarung über die Entlassung eines Mitgliedes (§ 15a Abs. 1),
- 11.
die unentgeltliche Übertragung von Verbandsvermögen auf Mitglieder,
- 12.
- 13.
- 13a.
die Stellungnahme zu einer Umgliederung (§ 42a),
- 14.
einen Antrag an die Aufsichtsbehörde gemäß § 43,
- 15.
eine Vereinbarung über die Übernahme der Aufgaben des Verbandes durch die Gemeinde (§ 44),
- 16.
die Stellungnahme zu einer Übertragung der Aufgaben des Verbandes auf einen Wasser- und Bodenverband (§ 45),
- 17.
Anträge auf Erweiterung des Gebiets eines Unterhaltungs- oder Bewirtschaftungsverbandes (§ 48 f Abs. 1 Satz 1; § 48 g Abs. 1 Satz 1),
- 18.
die sonstigen ihr durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
(2) Der Vorstand oder, wenn die Verbandsgeschäfte durch sie geführt werden, die Gemeinde soll die Mitgliederversammlung in jedem Kalenderjahr mindestens einmal einberufen. Liegen wichtige Gründe vor, so ist eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.
(3) Unterbleibt die Einberufung der jährlichen oder trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung, so kann jedes Mitglied von der Aufsichtsbehörde verlangen, dass diese die Versammlung einberuft.