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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 26 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

Die Einnahmen des Realverbandes sind für seine Ausgaben und für Rücklagen zu verwenden. Ergeben sich Überschüsse, so sind diese vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Mitgliederversammlung an die Mitglieder auszuschütten. Soweit bisher einzelnen Mitgliedern an bestimmten Vermögensgegenständen besondere Nutzungsrechte zustehen, verbleibt es dabei.