§ 48g RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Das Gebiet eines Bewirtschaftungsverbandes kann auf Antrag eines Grundstückseigentümers auf Einbeziehung seines Grundstücks erweitert werden. Die Erweiterung bedarf des einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung. In dem Beschluss ist das Teilnahmemaß neu festzulegen.
(2) Der Beschluss ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erweiterung nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht und der Beschluss wirksam ist. § 48 f Abs. 2 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.