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  • ab 08.05.2021 (aktuelle Fassung)

§ 12 NQG - Überwachung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen (Niedersächsisches Quartiersgesetz - NQG)
Amtliche Abkürzung
NQG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

(1) Die Quartiersgemeinschaft hat der Gemeinde die Verwendung der Mittel aus der Abgabe auf Verlangen unverzüglich, mindestens jedoch jährlich, schriftlich nachzuweisen.

(2) 1Die Gemeinde überwacht, ob die Quartiersgemeinschaft ihren Pflichten nach diesem Gesetz und aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nachkommt. 2Die Gemeinde kann für die Überwachung jederzeit einen mündlichen oder schriftlichen Bericht anfordern und Unterlagen der Quartiersgemeinschaft einsehen. 3Ergeben sich bei der Überwachung Anhaltspunkte dafür, dass die Quartiersgemeinschaft ihren Pflichten nicht nachkommt, so hat die Quartiersgemeinschaft die Kosten für eine weitergehende Prüfung zu tragen. 4Die Gemeinde kann sich für die weitergehende Prüfung einer sachverständigen Person bedienen. 5Stellt die Gemeinde fest, dass die Quartiersgemeinschaft ihren Pflichten nicht nachkommt, so hat sie dies gegenüber der Quartiersgemeinschaft zu beanstanden.

(3) 1Hilft die Quartiersgemeinschaft einer Beanstandung nicht ab, so kann die Gemeinde

  1. 1.

    die Durchführung der in der Satzung bestimmten quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen übernehmen,

  2. 2.

    einen Dritten mit der Durchführung der quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen beauftragen oder

  3. 3.

    die Satzung aufheben.

2Die dadurch entstehenden Kosten sind von der Quartiersgemeinschaft zu tragen.

(4) Hat die Quartiersgemeinschaft einen Aufgabenträger mit der Durchführung der quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen beauftragt, so gelten die Absätze 1 bis 3 für den Aufgabenträger entsprechend.