§ 105 ZRHO - Rasche Durchführung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Die Empfangsstelle unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Zustellung des Schriftstücks so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen eines Monats nach Eingang auszuführen. Kann die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks vorgenommen werden, so verfährt die Empfangsstelle wie folgt:
- 1.
sie teilt dies der Übermittlungsstelle unverzüglich unter Verwendung des Formblatts in Anhang I Ziffer 13. der EG-Zustellungsverordnung mit,
- 2.
sie unternimmt weiterhin, sofern die Übermittlungsstelle unter Ziffer 6.2. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung nichts anderes angibt, alle für die Zustellung des Schriftstücks erforderlichen Schritte, falls die Zustellung innerhalb einer angemessenen Frist möglich scheint.