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§ 11 NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung für besondere Lehrämter an Förderschulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Bildung
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an Förderschulen mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte hat erworben, wer

  1. 1.

    die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben hat und

  2. 2.

    das Studium

    1. a)

      der Gehörlosen- und Schwerhörigenpädagogik oder der sonderpädagogischen Fachrichtung "Hören" und

    2. b)

      einer weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung

    erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Lehrbefähigung für das in Absatz 1 genannte Lehramt hat auch erworben, wer

  1. 1.

    die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik erworben hat,

  2. 2.

    mindestens ein Jahr lang als Lehrkraft an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Hören, an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Hören und Sehen oder an einer anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule überwiegend im Unterricht, in der Beratung oder in der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören tätig war und

  3. 3.

    ein Studium nach Absatz 1 Nr. 2 erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde hat erworben, wer

  1. 1.

    die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben hat und

  2. 2.

    das Studium

    1. a)

      der Blinden- und Sehbehindertenpädagogik, der Blindenpädagogik oder der sonderpädagogischen Fachrichtung "Sehen" und

    2. b)

      einer weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung

    erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) Die Lehrbefähigung für das in Absatz 3 genannte Lehramt hat auch erworben, wer

  1. 1.

    die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik erworben hat,

  2. 2.

    mindestens ein Jahr lang als Lehrkraft für blinde Schülerinnen und Schüler an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen, an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Hören und Sehen oder an einer anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule überwiegend im Unterricht, in der Beratung oder in der Förderung von blinden Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Sehen tätig war und

  3. 3.

    ein Studium nach Absatz 3 Nr. 2 erfolgreich abgeschlossen hat.