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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 40 GnO - Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts - Sinngemäße Anwendung der Gnadenordnung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) In Bußgeldsachen wird die Ausübung des Gnadenrechts für Geldbußen bis zu 10.000 DM sowie für alle Nebenfolgen und gleichzeitig angeordnete Maßnahmen auf den Generalstaatsanwalt übertragen.

(2) Die Vorschriften dieser Gnadenordnung gelten sinngemäß.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit soll mindestens ein Jahr betragen.

(4) Für den Erstbericht in Gnadenverfahren für Bußgeldsachen ist ein Formblatt nach dem Muster der Anlage D zu verwenden. Weitere Berichte können sich auf inzwischen eingetretene Veränderungen beschränken.

(5) Die Belehrung (§ 29) soll schriftlich erfolgen.