§ 15 ZRHO - Rechtshilfe durch ausländische Behörden
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Können die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland Ersuchen in eigener Zuständigkeit nicht erledigen, so müssen ausländische Behörden in Anspruch genommen werden. Ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates. Bezeichnung, Sitz und Amtsbezirk dieser Behörden ergeben sich bei einzelnen Staaten aus dem Länderteil.