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§ 15 ZRHO - Rechtshilfe durch ausländische Behörden

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Können die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland Ersuchen in eigener Zuständigkeit nicht erledigen, so müssen ausländische Behörden in Anspruch genommen werden. Ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates. Bezeichnung, Sitz und Amtsbezirk dieser Behörden ergeben sich bei einzelnen Staaten aus dem Länderteil.