§ 15 ZRHO - Allgemeines zur Zuständigkeit ausländischer Stellen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Ausländische Stellen müssen in Anspruch genommen werden, wenn
- Zustellungen nicht unmittelbar durch die Post erfolgen (vgl. Art. 14 EG-Zustellungsverordnung) und
- Ersuchen nicht durch deutsche Auslandsvertretungen selbst erledigt werden (vgl. § 13).
(2) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ausländischer Stellen richtet sich nach dem Recht des betreffenden Staates. Näheres zur Bezeichnung, Anschrift und Zuständigkeit ausländischer Stellen ergibt sich aus dem Länderteil.