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§ 15 ZRHO - Allgemeines zur Zuständigkeit ausländischer Stellen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Ausländische Stellen müssen in Anspruch genommen werden, wenn

  • Zustellungen nicht unmittelbar durch die Post erfolgen (vgl. Art. 14 EG-Zustellungsverordnung) und
  • Ersuchen nicht durch deutsche Auslandsvertretungen selbst erledigt werden (vgl. § 13).

(2) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ausländischer Stellen richtet sich nach dem Recht des betreffenden Staates. Näheres zur Bezeichnung, Anschrift und Zuständigkeit ausländischer Stellen ergibt sich aus dem Länderteil.