§ 1 ZustVO-NDiszG-MWK - Höhere Disziplinarbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (ZustVO-NDiszG-MWK)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-MWK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde:
- 1.
die Hochschulen nach § 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) mit Ausnahme der Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung (§ 55 NHG) sowie der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege,
- 2.
die Klosterkammer Hannover einschließlich des Klosterkammerforstbetriebs mit seinen Klosterforstämtern und Klosterrevierförstereien sowie der Klosterrentämter und
- 3.
das Landesamt für Denkmalpflege.
2Satz 1 gilt nicht für die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums einer Hochschule, nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten der Klosterkammer Hannover und nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Denkmalpflege.