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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 3 ZustVO-NDiszG-MWK - Stiftungen als Träger einer Hochschule

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (ZustVO-NDiszG-MWK)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MWK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Für die Beamtinnen und Beamten einer Stiftung, die nach § 55 NHG Träger einer Hochschule ist, nimmt abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 NDiszG

  1. 1.

    die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde der Stiftungsrat und

  2. 2.

    die Aufgaben der Disziplinarbehörde

    1. a)

      in Bezug auf die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums der Hochschule der Stiftungsrat und

    2. b)

      im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident

wahr.