Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 3 HInvSVG - Finanzierung des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
Redaktionelle Abkürzung
HInvSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2017 durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage einen Betrag in Höhe von 750 000 000 Euro zu. 2Zur Erfüllung der über diesen Betrag hinaus gemäß § 6 Abs. 1 und 2 eingegangenen Verpflichtungen sind dem Sondervermögen rechtzeitig weitere Mittel aus dem Landeshaushalt zuzuführen. 3Darüber hinaus können dem Sondervermögen Mittel aus dem Landeshaushalt zugeführt werden.