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§ 5 HInvSVG - Planung und Veranschlagung der einzelnen Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
Redaktionelle Abkürzung
HInvSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Voraussetzung für eine Finanzierung aus dem Sondervermögen ist, dass die sich für künftige Haushaltsjahre ergebenden Mittelbedarfe in einen Maßnahmenfinanzierungsplan aufgenommen werden, in dem darzustellen ist, dass die in den einzelnen Haushaltsjahren zu leistenden Ausgaben die im Sondervermögen jährlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht überschreiten. 2Der Maßnahmenfinanzierungsplan ist jährlich fortzuschreiben. 3Der Maßnahmenfinanzierungsplan und seine Fortschreibungen müssen vom Ausschuss des Landtags für Haushalt und Finanzen zur Kenntnis genommen worden sein; diese Planung ist hinsichtlich der Bestimmung der darin aufgeführten Maßnahmen für die Bewirtschaftung verbindlich. 4Bei den Investitionsmaßnahmen nach § 2 Nr. 1 ist zusätzlich erforderlich, dass

  1. 1.

    eine Vereinbarung über deren zentrale Steuerung zwischen den beiden Hochschulen nach § 2 Nr. 1, dem Fachministerium und dem Finanzministerium getroffen und vom Ausschuss des Landtags für Haushalt und Finanzen zur Kenntnis genommen wurde,

  2. 2.

    für die jeweilige Universitätsmedizin der beiden Hochschulen eine bauliche Entwicklungsplanung mit einzelnen Bauabschnitten vorliegt,

  3. 3.

    eine auf der Grundlage der jeweiligen Entwicklungsplanung (Nummer 2) erstellte Finanzplanung vom Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages zur Kenntnis genommen wurde.

5Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen nach Satz 3 dürfen nur veranschlagt werden, wenn die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 3 vorliegen. 6§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) bleibt unberührt.