§ 3 HInvSVG - Finanzierung des Sondervermögens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
- Redaktionelle Abkürzung
- HInvSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
1Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2017 einen Betrag in Höhe von 750 000 000 Euro, im Haushaltsjahr 2018 einen Betrag in Höhe von 300 000 000 Euro und im Haushaltsjahr 2019 einen Betrag in Höhe von 150 000 000 Euro jeweils durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage zu. 2Zur Erfüllung der über die Beträge nach Satz 1 hinaus gemäß § 6 Abs. 1 und 2 eingegangenen Verpflichtungen sind dem Sondervermögen rechtzeitig weitere Mittel aus dem Landeshaushalt zuzuführen. 3Darüber hinaus können dem Sondervermögen Mittel aus dem Landeshaushalt zugeführt werden.