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  • ab 27.09.1984 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 Z§82iEstDV

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit für die Ausstellung der Bescheinigungen nach dem §§ 82i und 82k der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1981)
Redaktionelle Abkürzung
Z§82iEstDV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510010000007

Mit Wirkung vom 1.10.1984 sind die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den §§ 82i und 82k EStDV 1981 i. d. F. vom 23.6.1982 (BGBl. I S. 700), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 7.3.1984 (BGBl. I S. 385). Sie beteiligen bei jeder Entscheidung die Denkmalfachbehörde, das Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Institut für Denkmalpflege -, im folgenden: Institut.

Verfahren:

Auf Vorschlag der unteren Denkmalschutzbehörde und an Hand der von ihr übersandten Unterlagen stellt das Institut bereits im Rahmen seiner Beteiligung nach § 26 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30.5.1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 5.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), im folgenden: NDSchG, bei den gemäß § 10 NDSchG genehmigungspflichtigen Maßnahmen gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde im einzelnen fest, bei welchen Teilen der Baumaßnahmen die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit nach den §§ 82i und 82k EStDV 1981 gegeben sind. Entsprechend ist bei Anordnungen gemäß § 23 NDSchG zu verfahren.

Wird das Bauvorhaben antragsgemäß und unter Berücksichtigung der von der unteren Denkmalschutzbehörde einvernehmlich mit dem Institut festgelegten Bedingungen und Auflagen durchgeführt, lädt die untere Denkmalschutzbehörde das Institut zu einer Schlußbesichtigung ein, bei der der Umfang der steuerlichen Absetzbarkeit abgestimmt wird. Das Institut kann auf die Schlußbesichtigung verzichten.

Sollten sich während des Bauvorhabens Änderungen ergeben, so hat die untere Denkmalschutzbehörde das Institut umgehend zu unterrichten. In Gesprächen, die in der Regel bei einer gemeinsamen Besichtigung des Objekts geführt werden sollten, sind einvernehmlich auch die Auswirkungen der Änderungen auf den Umfang der Absetzbarkeit der Maßnahmen gemäß §§ 82i und 82k EStDV 1981 festzulegen.

Die untere Denkmalschutzbehörde stellt auf der Grundlage der fachlichen Aussage des Instituts im Rahmen der Schlußbesichtigung den Umfang des absetzbaren Aufwandes fest. Verzichtet das Institut auf eine Teilnahme an der Schlußbesichtigung, hat es gleichzeitig den Umfang der Absetzbarkeit der Maßnahmen zu bestätigen. Die untere Denkmalschutzbehörde erstellt daraufhin den Bescheid.

Für den Fall, daß über einen Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung nach den §§ 82i und 82k EStDV 1981 zu entscheiden ist, ohne daß - aus welchen Gründen auch immer - ein Verfahren nach den §§ 23 oder 24 NDSchG vorausgegangen ist, kann die untere Denkmalschutzbehörde ihre Entscheidung nur im Einvernehmen mit dem Institut treffen.

Die untere Denkmalschutzbehörde übersendet dem Institut in jedem Fall eine Kopie des Bescheides an den Antragsteller.

Der Bescheid ist nach dem als Anlage beigefügten Muster zu erteilen.

An das
Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Institut für Denkmalpflege -,
die unteren Denkmalschutzbehörden.

Nachrichtlich:
An die Bezirksregierungen.