§ 86 NBeamtVG - Zusammentreffen von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld mit Versorgungsbezügen und anderen Versorgungsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- NBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
(1) 1Ein Ruhegehalt, ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 oder ein Übergangsgeld ruht in Höhe eines daneben empfangenen Altersgeldes. 2Eine Hinterbliebenenversorgung oder ein Unterhaltsbeitrag nach § 46 ruht in Höhe eines daneben empfangenen Hinterbliebenenaltersgeldes. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der Versorgungsbezug und das Hinterbliebenenaltersgeld auf Beamtenverhältnissen verschiedener Personen beruhen.
(2) Führen altersgeldfähige Zeiten nach den §§ 8 und 9 auch in anderen Versorgungssystemen zu Ansprüchen, so ruht das Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeld in Höhe dieser Ansprüche.
(3) 1Wird einer Empfängerin oder einem Empfänger von Altersgeld aus einem Beamtenverhältnis bei einem Dienstherrn außerhalb des Landes eine Mindestversorgung gewährt, so dürfen das Altersgeld und die Mindestversorgung zusammen das fiktive Ruhegehalt für die Zeiten nicht überschreiten, aus denen sich das Altersgeld und die Mindestversorgung ergeben. 2Das fiktive Ruhegehalt errechnet sich auf der Grundlage der Endstufe der Besoldungsgruppe, die dem Altersgeld zugrunde liegt. 3Das Altersgeld ruht in Höhe des übersteigenden Betrages. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Hinterbliebenenaltersgeld entsprechend.