§ 101 NBeamtVG - Einmalige Energiepreispauschale
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- NBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
(1) Der Versorgungsträger gewährt
- 1.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die für den Monat Dezember 2022 Anspruch auf Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag, Bezüge bei Verschollenheit, Übergangsgeld oder Bezüge der entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben, und
- 2.
Personen, die für den Monat Dezember 2022 Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld erhalten,
eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, wenn sie am 1. Dezember im Inland einen Wohnsitz haben.
(2) Personen nach Absatz 1, die für den Monat Dezember 2022 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte erhalten, wird die Energiepreispauschale nicht gewährt.
(3) Der Versorgungsträger gewährt die Energiepreispauschale nicht, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Versorgungsbezüge frühere Versorgungsbezüge gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 sind oder wegen eines daneben empfangenen Altersgeldes oder Hinterbliebenenaltersgeldes gemäß § 86 Abs. 1 ganz oder teilweise ruhen.
(4) Gehört die Energiepreispauschale eines anderen Landes nach dem Recht dieses Landes zu den Versorgungsbezügen, so ist dies bei der Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes unbeachtlich.
(5) Für die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale gilt § 63 Abs. 2 entsprechend.
(6) Vor Erhebung einer Klage wegen der Energiepreispauschale findet eine Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht statt.