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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 1 ZP-Statistik - Art und Umfang der Erhebung

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik)
Amtliche Abkürzung
ZP-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29401

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Zivilsachen vor den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten erhoben.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle richterlichen Zivilverfahren, die in den Abschnitten "Art des Verfahrens" oder "Art des Rechtsmittelverfahrens" der Anlagen 1, 4, 7 und 10 und in den Katalogen der Sachgebietsschlüssel der Anlagen 3, 6, 9 und 12 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung).

(3) 1Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt D sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlagen 13, 15 und 17 zusammenzustellen (Monatserhebung). 2Darüber hinaus werden die Mahnverfahren der Amtsgerichte nach Anlage 19 erhoben (Besondere Monatserhebung).

(4) 1Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben. 2Soweit diese Daten noch manuell erhoben werden, gelten die Bestimmungen der Anlage 21.